Beichten während des Jubiläums: die Normen der Diözese Rom

16. Januar 2025

Die Pilgerreise zu den vier Heiligen Pforten der großen Papstbasiliken Roms ist eine der Bedingungen, um während des Jubiläums die Gnade des vollkommenen Ablasses zu erlangen. Neben dem Pilgerweg und dem Gebet gehören dazu auch der Empfang der Sakramente der Versöhnung und der Heiligen Eucharistie sowie das Gebet in den Anliegen des Heiligen Vaters. In Bezug auf die Beichten während des Jubiläums hat die Diözese Rom am 12. Dezember 2024 einige erläuternde Normen für die Priester bekannt gegeben.

„Jedes Heilige Jahr der katholischen Kirche ist vor allem eine pastorale Gelegenheit“, betonte Kardinalvikar Baldassare Reina in der Mitteilung. „Den Pilgern, die während des Jubiläums 2025 nach Rom kommen, muss sowohl die Möglichkeit geboten werden, das Sakrament der Versöhnung zu empfangen – ‚damit niemand der Vergebung und des Trostes Gottes beraubt bleibt‘ (Spes non confundit, Nr. 23) – als auch Zugang zur Quelle des lebendigen und belebenden Wassers, das das Wort Gottes ist. Auf diese pastoralen Bedürfnisse antwortet die Kirche durch den Dienst der Priester: der in der Diözese Rom inkardinierten Priester, derjenigen, die dort regelmäßig ihren pastoralen Dienst verrichten, sowie der Priester, die die Pilger begleiten.“

Die vom Vikariat von Rom bekräftigten Normen erinnern daran, dass Priester das Recht haben, überall zu predigen, „dies jedoch mit zumindest vermuteter Zustimmung des Kirchenrektors, es sei denn, es wurde in besonderen Fällen etwas anderes verfügt.“ Was das Sakrament der Versöhnung betrifft, so wird festgelegt: „Priester, die das Recht haben, regulär Beichten zu hören, sei es kraft ihres Amtes oder durch die Erlaubnis ihres zuständigen Ordinarius am Ort der Inkardination oder des Wohnsitzes, können dieses Recht überall ausüben, sofern der Ortsordinarius es nicht im Einzelfall untersagt hat.“

In der Mitteilung werden auch vier Wege erläutert, wie die Befugnis zur Spendung des Sakraments der Versöhnung in Rom ausgeübt werden kann. Diese Regelungen basieren auf dem Dekret Nr. 120/00 des Vikariats von Rom vom 20. Februar 2000:

1. Diözesanpriester und Ordenspriester, „die in Rom ihren Wohnsitz oder quasi-Wohnsitz haben und dort regelmäßig ein Amt ausüben, dürfen, sofern sie bereits über die erforderliche Erlaubnis ihres zuständigen Ordinarius verfügen, dieses Amt in der Diözese Rom ausüben.“ Sie müssen jedoch die entsprechende Dokumentation vorlegen und ein vom Vikariat ausgestelltes Dokument einholen, das bestätigt, dass der Ordinarius von Rom ihre Position überprüft hat.

2. Diözesanpriester, „die sich für drei Monate oder länger in Rom aufhalten oder die Absicht haben, für diesen Zeitraum dort zu bleiben, ohne jedoch regelmäßig ein Amt

in der Diözese auszuüben, dürfen, sofern sie das Recht zum Beichthören haben, dieses auch in der Diözese Rom ausüben. Der Ordinarius von Rom kann jedoch in besonderen Fällen verlangen, dass sie den Vorschriften für diejenigen unterliegen, die in der Diözese Rom einen Wohnsitz oder quasi-Wohnsitz haben.“

3. „Diözesan- und Ordenspriester, die gelegentlich in Rom einen Dienst verrichten, beispielsweise jene, die Pilger begleiten oder nur kurzzeitig vor Ort sind, dürfen Beichten hören, sofern ihnen dies durch die Erlaubnis ihres zuständigen Ordinarius gewährt wurde.“

4. „Pfarrer oder ihre ständigen Mitarbeiter sowie Kirchenrektoren sind verpflichtet, die Position der Priester, die auch nur gelegentlich in ihren Kirchen und Oratorien tätig sind, in Bezug auf die Ausübung dieser Befugnisse in der Diözese Rom zu überprüfen.“ Alle in dieser Mitteilung genannten Priester sind verpflichtet, auf Verlangen ein gültiges und aktuelles Dokument vorzulegen, das ihre Befugnisse bestätigt.

Das Dekret „interpretiert und wendet das universale Gesetz an, ohne jedoch die Priester ihrer Befugnisse zu berauben. Wer im Besitz dieser Befugnisse ist, kann sie auch in Rom ausüben. Wer jedoch beabsichtigt, dauerhaft zu bleiben und ein regelmäßiges Amt auszuüben, muss seine Position beim Vikariat von Rom – Büro für Klerus – regeln. Wer aus irgendeinem Grund (strafrechtlich, disziplinarisch, pastoral) nicht im Besitz der entsprechenden Befugnisse ist, darf diese auch in der Diözese Rom nicht ausüben.“

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